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   BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74   

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https://dejure.org/1976,835
BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74 (https://dejure.org/1976,835)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1976 - VIII R 41/74 (https://dejure.org/1976,835)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1976 - VIII R 41/74 (https://dejure.org/1976,835)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Basisgesellschaft - Ausland - Niedrige Besteuerung - Tatbestand des Rechtsmißbrauchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA-Schweiz (1931/1959); StAnpG § 6

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 448
  • DB 1977, 526
  • BStBl II 1977, 261
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.01.1975 - I R 135/70

    Ausländische Basisgesellschaft - Rechtsmißbrauch - Errichtung - Wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74
    Basisgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland erfüllen den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs vor allem dann, wenn für ihre Errichtung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553).

    Ein Fehlen wirtschaftlicher Gründe bei der Gründung einer Basisgesellschaft wurde verneint z. B. bei der Errichtung einer Kapitalgesellschaft als Spitze eines weltweit aufzubauenden Konzerns (vgl. BFH-Urteil I R 135/70).

  • BFH, 16.01.1976 - III R 92/74

    Errichtung von Basisgesellschaften - Ausland - Wirtschaftliche Gründe -

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74
    Ob für die Errichtung von Basisgesellschaften wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorliegen, ist nicht allein nach dem in den Statuten niedergelegten Gesellschaftszweck oder den Angaben der Gründer zu entscheiden; der Gesellschaftszweck muß tatsächlich vollzogen, die behaupteten Gründe müssen durch wirtschaftliches Handeln der Organe nach Errichtung der Gesellschaft in Erscheinung treten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401).

    Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit genügt es nicht, daß die Basisgesellschaft lediglich das Stammkapital hält (vgl. BFH-Urteil III R 92/74).

  • BFH, 21.01.1976 - I R 234/73

    GmbH - Sitz in der Schweiz - Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer -

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74
    Dabei ist die Frage, ob Basisgesellschaften in der Schweiz wegen Rechtsmißbrauchs nicht anzuerkennen sind, auch unter der Geltung des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftsteuer vom 15. Juli 1931 i. d. F. des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 - DBA-Schweiz a. F. - (BGBl II 1959, 1253, BStBl I 1959, 1006) nach deutschem Steuerrecht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 234/73, BFHE 118, 553, BStBl II 1976, 513).
  • BFH, 16.11.1971 - VIII R 4/69

    Mündliche Verhandlung - Erörterung der Streitsache - Verletzung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74
    Das Gebot rechtlichen Gehörs, wie es ausdrücklich in § 96 Abs. 2 FGO bestimmt ist, bedeutet, daß ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich vorher äußern konnten (vgl. z. B. Urteil des BFH vom 16. November 1971 VIII R 4/69, BFHE 110, 102, BStBl II 1973, 825).
  • BFH, 29.07.1976 - VIII R 142/73

    Basisgesellschaft - Ausland - Tatbestand des Rechtsmißbrauchs - Sitz - Rechtsform

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74
    Es reicht auch nicht aus, daß die Basisgesellschaft sich neben dem Halten ihres Nennkapitals darauf beschränkt, mit diesem Kapital oder mit zusätzlichen Darlehensmitteln eines Gesellschafters angeschaffte Wertpapiere zu halten, auch wenn dies mit einer gewissen Verwaltungstätigkeit verbunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 VIII R 142/73, BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263); notwendig ist vielmehr eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
  • BFH, 02.03.1966 - II 113/61
    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74
    a) Eine Steuerumgehung und damit ein Rechtsmißbrauch i. S. von § 6 Abs. 1 StAnpG liegt vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg angestrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz mißbilligt wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1966 II 113/61, BFHE 86, 396, BStBl III 1966, 509).
  • BFH, 25.02.1976 - I R 77/74

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Verletzung des Anspruchs - Erlaß eines Urteils -

    Auszug aus BFH, 29.07.1976 - VIII R 41/74
    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt nicht, daß das Gericht den Beteiligten die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zuvor anzudeuten habe (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431).
  • BGH, 27.01.1982 - 3 StR 217/81

    Steuerhinterziehung - Verfassungsmäßigkeit - Bestimmtheitsgebot - Steuerumgehung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BStBl II 1977, 261, 262; II 1979, 586, 587 mit Nachweisen) ist ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 6 StAnpG anzunehmen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg angestrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz missbilligt wird.

    Lässt sich die Wahl lediglich mit der Absicht erklären, Steuern zu sparen, so fehlt es auch an einem "sonst beachtlichen" Grund im steuerrechtlichen Sinne (BFH, BStBl II 1977, 261, 263).

    Notwendig ist vielmehr in der Regel eine Beteiligung der Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (BFH, BStBl II 1977, 261, 263; II 1981, 3399 341).

  • FG Köln, 16.03.2006 - 2 K 1139/02

    Erstattung von Kapitalertragsteuer

    So hat der BFH für Basisgesellschaften bereits (allerdings mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der beachtlichen wirtschaftlichen Gründe) entschieden, dass eine die Anwendung der Rechtsprechung zu den Basisgesellschaften ausschließende hinreichende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen kann, wenn die Zwischengesellschaft in ihrem Sitzstaat und/oder in Drittländern und im Inland Beteiligungen von einigem Gewicht erwerben soll (BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 VIII R 41/74, BStBl II 1977, 261 und VIII R 142/73, BStBl II 1973, 263).
  • BFH, 15.04.1986 - VIII R 285/81

    Steuerumgehung und Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs bei Einschaltung einer

    Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit genügt es nicht, daß die Basisgesellschaft lediglich das Grundkapital hält und die mit der Verwaltung ihres Vermögens verbundenen Aufgaben wahrnimmt (BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401; BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 VIII R 41/74, BFHE 120, 448, BStBl II 1977, 261).

    Notwendig ist vielmehr eine Beteiligung der Basisgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (BFHE 120, 448, BStBl II 1977, 261).

  • FG Köln, 08.08.2001 - 2 K 6630/99

    Steuerentlastung einer ausländischen Gesellschaft im

    Daher geht die wohl herrschende Auffassung (vgl. z.B. Höppner, Ausländische Holdinggesellschaften mit deutschen Einkünften - die neue Mißbrauchsregelung in § 50 d Abs. 1 a EStG -, Internationale Wirtschaftsbriefe -IWB-, Fach 3, Deutschland, Gruppe 3, Seite 1153, 1159 ff.; Hermann/Heuer/Raupach, § 50 d, Grüne Blätter zu § 50 d Abs. 1 a Anm. II 3; Kirchhof/Söhn, EStG, § 50 d Anm. E 10; Frotscher, EStG, § 50 d Tz. 30; Blümich, EStG § 50d Tz. 37) in Übereinstimmung zumindest mit der älteren BFH-Rechtsprechung zu ausländischen Basisgesellschaften ( BFH-Urteil vom 29.7.1976 VIII R 41/74, BStBl II 1977, 261; BFH-Urteil vom 28.1.1992 VIII R 7/88, BStBl II 1993, 84) davon aus, dass bei einer ausschließlich auf die Umgehung inländischer Besteuerung zielenden Gestaltung ohne außersteuerliche Gründe "wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe" im Sinne des § 50d EStG fehlen und diese Gestaltungen deshalb (als rechtsmißbräuchlich) unter die Regelung in § 50d Absatz 1a EStG fallen.

    Es reiche auch nicht aus, dass die Basisgesellschaft sich neben dem Halten ihres Nennkapitals darauf beschränke, mit diesem Kapital oder mit zusätzlichen Darlehensmitteln eines Gesellschafters angeschaffte Wertpapiere zu halten, auch wenn dies mit einer gewissen Verwaltungstätigkeit verbunden sei ( BFH-Urteil vom 29.7.1976 VIII R 41/74, BStBl II 1977, 261).

  • BFH, 05.12.1978 - VIII R 29/76

    Nutzung eines Einfamilienhauses - Einnahmenüberschußrechnung - Berechnungsmethode

    Der erkennende Senat stimmt der Vorentscheidung auch insoweit zu, als diese die Gestaltung nicht als rechtsmißbräuchlich i. S. des § 6 Abs. 1 StAnpG angesehen hat (vgl. dazu z. B. Urteil vom 29. Juli 1976 VIII R 41/74, BFHE 120, 448, BStBl II 1977, 261).
  • BFH, 25.10.1979 - VIII R 46/76

    Rückzahlung von Gesellschaftskapital - Kapitalherabsetzung - Kapitalertrag -

    Rechtsmißbrauch liegt vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg erstrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz mißbilligt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 234/73, BFHE 118, 553, BStBl II 1976, 513; vom 29. Juli 1976 VIII R 41/74, BFHE 120, 448, BStBl II 1977, 261).
  • FG Köln, 27.04.2006 - 2 K 7004/01

    Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für eine ausländische Gesellschaft;

    So hat der Bundesfinanzhof für Basisgesellschaften entschieden, dass eine die Anwendung der Rechtsprechung zu den Basisgesellschaften ausschließende hinreichende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen kann, wenn die Zwischengesellschaft in ihrem Sitzstaat und/oder in Drittländern und im Inland Beteiligungen von einigem Gewicht erwerben soll (BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 - VIII R 41/74, BStBl II 1977, 261 und VIII R 142/73, BStBl II 1973, 263).
  • FG Köln, 28.04.2010 - 2 K 1564/08

    Erstattung an ausländische Muttergesellschaft

    Nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 1976 (z.B. Urteil vom 29. Juli 1976, VIII R 41/74, BStBl II 1977, 261) seien wirtschaftlich relevante Gründe für die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft als Spitze eines weltweit aufzubauenden Konzern errichtet werde (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1975, I R 135/70, BStBl II 1975, 553) oder wenn die Gesellschaft im Basisland und/oder Drittländern und im Inland Beteiligungen von einigem Gewicht erwerben solle.
  • BFH, 05.03.1986 - I R 218/81
    Auch wird die zur Rechtsmißbräuchlichkeit führende Beteiligung der Basisgesellschaft nicht allein dadurch zu einer unschädlichen Betätigung, daß sie mit Darlehensmitteln eines Gesellschafters eine gewisse Ausweitung erfährt (vgl. BFH-Urteil vom 29.7.1976 VIII R 41/74, BFHE 120, 448).5.
  • FG Köln, 22.06.2001 - 2 K 5087/95

    Voraussetzungen der Kapitalertragsteuerentlastung

    Daher geht die wohl herrschende Auffassung (vgl. z.B. Höppner, Ausländische Holdinggesellschaften mit deutschen Einkünften - die neue Mißbrauchsregelung in § 50 d Abs. 1 a EStG -, Internationale Wirtschaftsbriefe - IWB-, Fach 3, Deutschland, Gruppe 3, Seite 1153, 1159 ff.; Hermann/Heuer/Raupach, § 50 d, Grüne Blätter zu § 50 d Abs. 1 a Anm. II 3; Kirchhof/Söhn, EStG , § 50 d Anm. E 10; Frotscher, EStG , § 50 d Tz. 30; Blümich, EStG § 50d Tz. 37) in Übereinstimmung zumindest mit der älteren BFH-Rechtsprechung zu ausländischen Basisgesellschaften (BFH-Urteil vom 29.7.1976 VIII R 41/74, BStBl II 1977, 261; BFH-Urteil vom 28.1.1992 VIII R 7/88, BStBl II 1993, 84) davon aus, daß bei ausschließlich auf die Umgehung inländischer Besteuerung zielenden Gestaltungen ohne außersteuerliche Gründe "wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründen" im Sinne des § 50d EStG fehlen und diese Gestaltungen deshalb (als rechtsmißbräuchlich) unter die Regelung in § 50d Absatz 1a EStG fallen.
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